European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0250NS00001.15M.1109.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Sonja G***** erstattete am 16. April 2014 eine Disziplinaranzeige gegen den Klagenfurter Rechtsanwalt Mag. *****. Nach Abschluss der deswegen angeordneten Untersuchung fasste der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten am 25. Februar 2015 einen Einleitungsbeschluss gemäß § 28 Abs 1 und 2 DSt. In der Folge beantragten der Kammeranwalt und der bezeichnete Disziplinarrat, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Beschuldigte Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege.
Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS‑Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).
Dem Antrag war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T7, T10, T11]; Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 , 922).
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