OGH 11Ns93/15p

OGH11Ns93/15p22.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Oskar W*****, AZ 24 BE 2/13i des Landesgerichts Linz, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00093.15P.1022.000

 

Spruch:

Die Strafvollzugssache wird dem Landesgericht Linz abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 4. Februar 2013 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landegerichts Eisenstadt verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RIS‑Justiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte