European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00096.14B.1007.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Andreas F***** gegen die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH & Co KG wegen §§ 6, 7a, 7b MedienG wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Juni 2015 ein Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens (per analogiam) gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückgewiesen (15 Os 96/14b‑7).
Rechtliche Beurteilung
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz vom 31. Juli 2015 begehrt der Antragsteller Andreas F***** die Bestimmung seiner im Erneuerungsverfahren angefallenen Kosten.
Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil das Erneuerungsverfahren (auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich; RIS‑Justiz RS0122228) an sich ‑ da eine Grundsatzentscheidung über die Kosten nicht vorgesehen ist ‑ keine Kostenersatzpflicht kennt. Ein erfolgloser Antrag löst daher (auch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, der sich zum Antrag geäußert hat) keine Ersatzpflicht aus ( Lendl , WK‑StPO § 390a Rz 20).
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