Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß §§ 111 Abs 1, 117 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 76/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00099.15B.0911.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das im Antrag genannte Argument, das aufgrund vorangegangener Übertragung zuständige Gericht (vgl 12 Ns 69/15s) sei weiter vom Wohnort des Angeklagten entfernt als andere Gerichte, bildet allein keinen wichtigen Grund iSd § 39 StPO (vgl RIS‑Justiz RS012914 [T1]).
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