OGH 2Ob152/15i

OGH2Ob152/15i9.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** M*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters H***** M*****, vertreten durch Dr. Alexander Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Juli 2015, GZ 23 R 294/15f‑46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00152.15I.0909.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Einschreiters dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber hat mit Schriftsatz vom 31. 8. 2015 seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen.

In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS‑Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041 [T2, T3 und T6]; 5 Ob 12/15y).

Stichworte