European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00075.15Z.0902.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem für den Kläger bestellten Verfahrenshelfer wurden gleichzeitig der Beschluss des Rekursgerichts vom 17. März 2015 (ON 7) und der Beschluss des Erstgerichts vom 1. April 2015 über die Zurückweisung der Klage (ON 8) zugestellt. Das am 2. Juni 2015 eingebrachte, als „Revisionsrekurs und Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel richtet sich gegen beide genannten Beschlüsse. Soweit mit dem Rechtsmittel Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 1. April 2015 (ON 8) erhoben wird, ist es dem Rekursgericht vorzulegen.
Mit dem Beschluss vom 17. März 2015 (ON 7) bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag des Klägers abgewiesen hatte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 22. September 2014 zu bewilligen. Mit dem genannten Bescheid hatte die beklagte Partei den Vorfall vom 16. Mai 2012 nicht als Dienstunfall anerkannt und die Gewährung von Leistungen abgelehnt.
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (= absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, die Klage wurde ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst (4 Ob 91/07x mwN; 10 ObS 150/13a). Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RIS‑Justiz RS0105605; RS0044536 [T1]; RS0044487 [T10]).
Da das Rechtsmittel des Klägers jedenfalls unzulässig ist, können auch Rechtsfragen erheblicher Bedeutung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 91/07x mwN; 10 ObS 150/13a).
Der vom Kläger ausdrücklich auch für den Fall seines Unterliegens begehrte Zuspruch der Verfahrenskosten nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Betracht, weil ein solcher ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit zur Voraussetzung hat, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse der versicherten Person einen Kostenersatz nahelegen (10 ObS 30/11a mwN; 10 ObS 79/14m; 10 ObS 33/15y). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen aber im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vor.
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