Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H***** M*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff ‑ Rami ‑ Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR) und Leistung (Streitwert 20.000 EUR) (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2015, GZ 4 R 17/15x‑16, mit dem die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 2. Februar 2015, GZ 29 Cg 132/14b‑10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00152.15V.0831.000
Spruch:
Die Zurückziehung der Revisionsrekurse dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Beide Parteien haben ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurse zurückgezogen. Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS‑Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041).
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