OGH 7Nc13/15v

OGH7Nc13/15v13.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Peter Heigenhauser, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen 2.008,55 EUR sA, AZ 3 C 444/15z des Bezirksgerichts Bad Ischl, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070NC00013.15V.0813.000

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichts Bad Ischl das Bezirksgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Der Kläger begehrt mit der zunächst beim Bezirksgericht Feldkirch eingebrachten und in der Folge gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Bad Ischl überwiesenen Klage von der Beklagten die Leistung aus einer Kfz-Kaskoversicherung in Höhe des Klagsbetrags für die Behebung eines Schadens an seinem Fahrzeug.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Der Kläger mache einen nicht gedeckten Betriebsschaden geltend, er habe die Aufklärungsobliegenheit verletzt und den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Höhe des Klagebegehrens und die Darstellung des Klägers zum Schadenshergang stellt sie außer Streit.

Der Kläger beantragte gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch mit der Begründung, dass in dessen Sprengel er selbst und der von ihm beantragte Zeuge ansässig seien sowie der Ortsaugenschein und die Befundaufnahme des Sachverständigen zu erfolgen habe.

Die Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus. Aufgrund der Außerstreitstellung sei ein Ortsaugenschein nicht notwendig. Sie selbst und die von ihr geführte Zeugin seien am derzeitigen Gerichtsort ansässig.

Das Bezirksgericht Bad Ischl erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324, RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441); eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589 [T2]). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333).

2. Die Voraussetzungen einer Delegierung liegen hier nicht vor: Da sowohl die Höhe des Klagebegehrens als auch die Darstellung des Klägers zum Schadenshergang unstrittig sind, ist die Zweckmäßigkeit eines Ortsaugenscheins und einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen derzeit nicht ersichtlich. Während der Kläger und der von ihm beantragte Zeuge im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch ansässig sind, hat die Beklagte ihren Unternehmenssitz und die von ihr geführte Zeugin ihren Wohnsitz am derzeitigen Gerichtsort. Da aufgrund dieser Umstände die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig feststeht und sich die Beklagte gegen die Delegierung ausgesprochen hat, ist dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.

Stichworte