OGH 4Ob114/15s

OGH4Ob114/15s11.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des klagenden Partei Dr. J*****, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen 9.853,72 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 5. März 2015, GZ 21 R 400/14t‑40, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 8. Mai 2014, GZ 10 C 196/14w‑21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00114.15S.0811.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Zahlung des der Höhe nach unstrittigen Anwaltshonorars von 9.853,72 EUR sA. Da der Kläger der Beklagten vor der Beauftragung die grundsätzliche Art der Berechnung seiner Kosten erklärt habe, deren Höhe nicht habe vorweg abgeschätzt werden können und die Beklagte nicht nachgefragt habe, bilde der unterlassene Hinweis auf die Möglichkeit der Beistellung eines Verfahrenshilfeanwalts keine vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit. Zwar sei darüber grundsätzlich aufzuklären, ein allfälliger diesbezüglicher Sorgfaltsverstoß lasse den Honoraranspruch des Rechtsanwalts aber unberührt, sofern die anwaltlichen Leistungen weder unbrauchbar noch wertlos gewesen seien. Auf Schlechtvertretung habe sich die Beklagte nicht gestützt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (nachträglichen) Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Entgegen dem Revisionsvorbringen der Beklagten besteht Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs zu den Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts die Honorarfrage betreffend, das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung auch nicht abgewichen.

Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Honorarabrechnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt (RIS‑Justiz RS0047275).

Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung dieser Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, bildet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (3 Ob 25/01z uva; RIS‑Justiz RS0047275 [T1]).

Die Vorinstanzen stützen die Ablehnung der Einwendung der Beklagten, dem Kläger stehe mangels ausreichender Aufklärung der Beklagten über die Möglichkeit der kostenlosen Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts kein Honorar zu, ausdrücklich auf die Entscheidung 1 Ob 587/94. Dort sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die falsche Belehrung der Beklagten über die Verfahrenshilfe nur die Verletzung der selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht des beauftragten Rechtsanwalts, dessen Mandanten richtig zu belehren, nicht aber zur Folge habe, dass die mit der eingeklagten Honorarforderung in Rechnung gestellte Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht ‑ die Vertretung der Beklagten in einem bestimmten Verfahren ‑ unbrauchbar und für sie wertlos wäre, sodass ihm auch das dafür verrechnete Honorar nicht gebührte. Dass diese den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde gelegte Rechtsansicht unrichtig oder im konkreten Fall nicht anwendbar wäre, erläutert und/oder begründet die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht. Sie vermag damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen (vgl RIS‑Justiz RS0043605, RS0043603).

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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