OGH 11Ns59/15p

OGH11Ns59/15p10.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Markus K*****, AZ 22 BE 78/14k (vormals AZ 22 BE 15/14w) des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Krems an der Donau und dem Landesgericht Leoben nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00059.15P.0810.000

 

Spruch:

1. Das Landesgericht Krems an der Donau ist zur Führung der Strafvollzugssache des Markus K***** zuständig.

2. Gemäß § 39 Abs 1 StPO wird diese dem Landesgericht Krems an der Donau abgenommen und dem Landesgericht Leoben delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 9. September 2014, GZ 22 BE 15/14w‑13, wurde Markus K***** nach vorheriger Rechtskraft dieser Entscheidung am 21. Oktober 2014 aus einer Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Erteilung von Weisungen sowie Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Nach der Aktenlage nahm er unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Stein seinen tatsächlichen Wohnsitz zunächst in ***** (ON 13, 14, 15, 21).

Seit Juni 2015 hat Markus K***** seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Landesgerichts Leoben (ON 44, 45).

Am 6. Juli 2015 übermittelte das Landesgericht Krems an der Donau die Akten (nunmehr AZ 22 BE 78/14k) unter Hinweis auf § 179 Abs 1 StVG an das Landesgericht Leoben (ON 47). Dieses legte die dort unter AZ 31 BE 172/15p registrierte Strafvollzugssache gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt jener unmittelbar nach seiner ‑ tatsächlichen ‑ bedingten Entlassung seinen Wohnsitz im Sprengel eines Landesgerichts, welches nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, ist dieses Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, wohingegen ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht berührt (§ 179 Abs 1 StVG per analogiam, RIS‑Justiz RS0088481).

Somit blieb unmittelbar nach der bedingten Entlassung im Hinblick auf den Wohnsitz im selben Bundesland das Landesgericht Krems an der Donau zur Führung der Strafvollzugssache zuständig. Dass der Verurteilte später seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegte (ON 45), ändert an dieser Zuständigkeit nichts.

Da aber das Landesgericht Leoben aufgrund des neuen Wohnsitzes des Verurteilten in der Lage ist, das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weiter zu führen, liegen wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO für eine amtswegige Delegierung der Strafvollzugssache an dieses vor (vgl 14 Ns 17/15h; 14 Ns 3/14y).

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