European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00012.15A.0806.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels Judikatur zur Frage zu, ob ein Ausgedingsrecht bei Unterbleiben einer Abhandlung Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 153 Abs 2 AußStrG sein könne.
Selbst wenn das Berufungs‑ oder Rekursgericht ‑ zu Recht ‑ ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der ordentliche Revisionsrekurs) an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Revisionsrekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0102059). Mit ihren nur pauschal gehaltenen Behauptungen im Rechtsmittel ‑ ohne jegliches substanzielles Eingehen auf Judikatur und/oder Fachliteratur ‑ bringt die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zur Darstellung. Es ist daher ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).
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