OGH 2Ob12/15a

OGH2Ob12/15a6.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen A***** R*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs der Tochter I***** S*****, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. November 2014, GZ 4 R 175/14f‑34, womit infolge Rekurses der Genannten der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 27. Juni 2015, GZ 4 A 92/13v‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00012.15A.0806.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels Judikatur zur Frage zu, ob ein Ausgedingsrecht bei Unterbleiben einer Abhandlung Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 153 Abs 2 AußStrG sein könne.

Selbst wenn das Berufungs‑ oder Rekursgericht ‑ zu Recht ‑ ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der ordentliche Revisionsrekurs) an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Revisionsrekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0102059). Mit ihren nur pauschal gehaltenen Behauptungen im Rechtsmittel ‑ ohne jegliches substanzielles Eingehen auf Judikatur und/oder Fachliteratur ‑ bringt die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zur Darstellung. Es ist daher ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).

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