OGH 14Os66/15k

OGH14Os66/15k4.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2015, GZ 081 Hv 113/09v‑286, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00066.15K.0804.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Kurt S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl 14 Os 172/13w, 14 Os 173/13t) des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (Abs 5 Z 4 und 5) iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der E***** GmbH dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, indem er von Anfang 2003 bis März 2006 teils als alleinvertretungs-berechtigter, teils als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft

a./ „Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließ, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde“, und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ, indem er für das Geschäftsjahr 2005 weder eine Buchhaltung noch insgesamt eine sinnvolle Planungsunterlage erstellte, die eine wirtschaftliche Führung des Unternehmens ermöglicht hätte;

b./ Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu spät erstellte, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde, indem der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 erst am 13. Juli 2005 und jener für das Geschäftsjahr 2004 erst am 1. Dezember 2005 „beim Firmenbuch eingereicht wurde“,

wodurch ein 800.000 Euro nicht übersteigender Befriedigungsausfall der Gläubiger der Gesellschaft von rund 469.000 Euro bewirkt wurde;

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diesen Anforderungen wird die (lediglich die Verantwortungsübernahme des Angeklagten und Schuldkriterien thematisierende) Beschwerde schon deshalb nicht gerecht, weil sie das Fehlen generalpräventiver Diversionshindernisse (§ 198 Abs 1 letzter Halbsatz StPO) bloß pauschal behauptet. Solcherart macht das Rechtsmittel aber nicht deutlich, weshalb bei kridaträchtigem Verhalten über einen längeren Zeitraum mit einem Befriedigungsausfall von rund 469.000 Euro und damit einhergehendem hohen sozialen Störwert im Hinblick auf diversionelle Maßnahmen eine Bestrafung nicht geboten sein sollte, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (vgl 15 Os 26/09a). Damit verfehlt die Beschwerde den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte