OGH 8Ob50/15h

OGH8Ob50/15h30.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** B*****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI N***** J*****, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00050.15H.0730.000

 

Spruch:

Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. 6. 2015 erklärt, ihre am 29. 4. 2015 eingebrachte außerordentliche Revision zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Rückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T9]).

Stichworte