European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00056.15Z.0709.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten David S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde David S***** des „Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB“ schuldig erkannt (B./).
Danach hat er von Sommer 2013 bis 10. November 2014 in W***** Ronny M***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 30.000 g Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 5 % an THC und 100 Stück XTC‑Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % MDMA, in oftmals wiederholten Angriffen
1. von Sommer 2013 bis 10. November 2014 an nicht mehr festzustellenden Orten aus der Tschechischen Republik einzuführen (A./1./) und
2. in W***** den im Spruch genannten sowie unbekannten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen (A./2./),
wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten David S*****, der keine Berechtigung zukommt.
Der gesetzlichen Anordnung, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), wird die Beschwerde, soweit sie den Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) erhebt und dabei ohne Aktenbezug (vgl RIS‑Justiz RS0124172) auf nicht näher bezeichnete im Akt befindliche Belege zur rechtmäßigen Herkunft des beim Nichtigkeitswerber sichergestellten Geldbetrags von 19.000 Euro verweist, keineswegs gerecht; entbehrt sie solcherart doch einer Darstellung, welche konkreten, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen haben soll (RIS‑Justiz RS0118316 [T4, T5]).
An welchen „ausreichenden und gründlichen Feststellungen hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite“ es „diesbezüglich“ fehlen sollte, sagt die Rüge (dSn Z 9 lit a) nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ ebenso wie die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehene (vgl §§ 280, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ‑ bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO).
Rechtlich bleibt klarzustellen, dass sich nur gleichartige Verbrechen zu einer Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen lassen, also solche desselben Tatbilds, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie Aus- und Einfuhr einerseits und Überlassung andererseits. Die vom Erstgericht zu A./ und B./ vorgenommene rechtsirrige Zusammenfassung der dort genannten Taten bringt daher in Wahrheit Schuldsprüche wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, in Ansehung des Rechtsmittelwerbers in Form der Bestimmungstäterschaft, zum Ausdruck (15 Os 136/13h). Die dafür erforderlichen Tatsachengrundlagen sind den Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen (US 8 f, 12 f). Dieser Subsumtionsfehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt und kann daher mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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