OGH 24Ns2/15a

OGH24Ns2/15a6.7.2015

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Sturm‑Wedenig und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in Graz, AZ D 15/15 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, gestellten Delegierungsantrag des Kammeranwalts nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0240NS00002.15A.0706.000

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

T***** (am 2. Dezember 2014) und W***** (am 7. Jänner 2015) erstatteten Disziplinaranzeigen gegen den Grazer Rechtsanwalt Mag. *****. Der Kammeranwalt beantragte die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und ‑ unter Berufung auf § 25 Abs 1 Dst ‑ die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege. Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs legte der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer diesen Antrag mit befürwortender Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS‑Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).

Dem Antrag war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T8, T12 bis T16, T18, T20]; Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 , 922).

Stichworte