European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0240NS00002.15A.0706.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
T***** (am 2. Dezember 2014) und W***** (am 7. Jänner 2015) erstatteten Disziplinaranzeigen gegen den Grazer Rechtsanwalt Mag. *****. Der Kammeranwalt beantragte die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und ‑ unter Berufung auf § 25 Abs 1 Dst ‑ die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege. Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs legte der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer diesen Antrag mit befürwortender Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS‑Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).
Dem Antrag war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T8, T12 bis T16, T18, T20]; Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 , 922).
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