OGH 12Ns69/15s

OGH12Ns69/15s29.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 59 Hv 21/14g des Landesgerichts Feldkirch, gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00069.15S.0629.000

 

Spruch:

Das Verfahren AZ 59 Hv 21/14g des Landesgerichts Feldkirch wird dem Landesgericht für Strafsachen Graz übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, (zuletzt) AZ 59 Hv 21/14g des Landesgerichts Feldkirch, wurden alle Richter des Landesgerichts Feldkirch und Innsbruck (einschließlich derer Präsidenten und der bei diesen Gerichten tätigen Sprengelrichter) als ausgeschlossen erkannt (AZ 20 Ns 46/14a des Landesgerichts Innsbruck; AZ 8 Ns 27/14m und 8 Ns 14/15a des Oberlandesgerichts Innsbruck).

Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts dessen Vorsteher oder Präsident seine Entscheidungskompetenz nicht wahrnehmen, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung (RIS‑Justiz RS0125943).

Demnach war die Sache dem in dieser Sache nicht entscheidungsfähigen Landesgericht Feldkirch abzunehmen und einem anderen, zur Entscheidung sachlich zuständigen Gericht zu übertragen.

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