OGH 5Ob115/15w

OGH5Ob115/15w19.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragsteller 1. Stadt F********** *****, und 2. G********** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Johannes Egel, öffentlicher Notar in Feldkirch, infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. April 2015, GZ 10 Nc 4/15w‑1, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00115.15W.0619.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 ERV 2006 können alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a ERV 2006 elektronisch eingebracht werden. Gemäß § 5 Abs 1 ERV 2006 müssen elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV 2006 entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs 2 ERV 2006 übermittelt werden.Gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 ERV 2006 können auch Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden.

2. Nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte und Notare ‑ nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ‑ zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1; RIS‑Justiz RS0128266).

3. Die Antragsteller und Rechtsmittelwerber haben ihren Rekurs auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Dies wäre im Lichte der zuvor beschriebenen Rechtslage nur dann zulässig gewesen, wenn dafür die technischen Möglichkeiten fehlten, wovon nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden kann. Auch das Rechtsmittel enthält keine Hinweise in diese Richtung.

4. Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, das die Rechtsmittelwerber gemäß § 75 Abs 2 GBG iVm § 10 Abs 4 AußStrG unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung des Rekurses im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern haben wird. Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG). Das Ausbleiben der Verbesserung muss zur Zurückweisung der Eingabe führen (vgl RIS‑Justiz RS0128266; RS0128921).

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