European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00021.15A.0521.000
Spruch:
1. Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
2. Zur Entscheidung und Verhandlung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Die Kläger stützen ihre Amtshaftungsansprüche erkennbar auch auf ihrer Ansicht nach unrichtige und unvertretbare Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz, mit denen ihre Fristsetzungsanträge, dem Landesgericht Steyr die Entscheidung über den am 18. 4. 2013 gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzutragen, abgewiesen worden waren. Sie beantragen, die Rechtssache gemäß § 31 (Abs 2) JN an einen Gerichtshof erster Instanz im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren, weil der Sitz ihrer Rechtsvertreterin in Wien sei.
Das Landesgericht Steyr legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Da dieser Tatbestand einer notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (RIS‑Justiz RS0050131 [T1, T4]) im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
Der Delegierungsantrag der Kläger ist hingegen abzuweisen, weil die in § 31 JN genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl zur Unmaßgeblichkeit des Kanzleisitzes des Rechtsvertreters RIS‑Justiz RS0046333 [T13]; RS0046455 [T4]; RS0046540 [T1, T14, T20]; RS0065225 [T1, T2]). Angesichts der Verpflichtung der Gerichte zur amtswegigen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG besteht auch kein Bedürfnis nach einer Möglichkeit der Delegierung über Parteiantrag (1 Nc 71/10x).
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