Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Mag. Marion Vasoll, Rechtsanwälte in Hermagor, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.976,42 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. Februar 2015, GZ 3 R 18/15d‑15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hermagor vom 10. November 2014, GZ 1 C 170/14k‑11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00088.15I.0520.000
Spruch:
Die Zurückziehung der „außerordentlichen“ Revision dient zur Kenntnis.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. 5. 2015 ihre „außerordentliche“ Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0110466 [T9]).
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