OGH 15Os26/15k

OGH15Os26/15k29.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Premysl C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. Dezember 2014, GZ 19 Hv 20/14b‑81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00026.15K.0429.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Premysl C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ zusammengefasst ‑ zwischen 2. und 7. Februar 2014 in V***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nicht ausgeforschten Mittätern (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Gebrauchsgegenstände, Kleidungsstücke und Sportgeräte, in acht im Urteil näher beschriebenen Angriffen den dort namentlich genannten Geschädigten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie teilweise durch Einbruch in versperrte Kellerabteile weggenommen und wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Mit den eingangs der Mängelrüge wiedergegebenen allgemein gehaltenen Literatur- und Judikaturzitaten, der wiederholten Berufung auf den Zweifelsgrundsatz, dem Hinweis auf „stoisches Haften [des Erstgerichts] an der Argumentation der Anklagebehörde“ sowie auf die Einstellung eines ähnlich gelagerte Diebstahlsfakten betreffenden Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt wird keine Urteilsnichtigkeit aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0117445).

Die Tatrichter gründeten ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten logisch und empirisch mängelfrei (Z 5 vierter Fall) auf die Aussagen der Zeugen Astrid Z*****, Sigrid S*****, Peter M***** und Melanie F***** (US 8 f) sowie auf den modus operandi, die zeitliche und räumliche Nähe des Angeklagten zu den Tatorten sowie auf die Beobachtungen der Polizei anlässlich seiner Festnahme (US 7 ff). Dem weiteren Vorbringen zuwider wurden dabei auch die leugnende Verantwortung des Angeklagten (US 5 iVm US 7 f) und die von der Beschwerde reklamierten Angaben der Zeuginnen Z***** und F***** berücksichtigt (Z 5 zweiter Fall). Eine offenbar unzureichende oder unvollständige Begründung der getroffenen Feststellungen liegt somit nicht vor.

Die eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen zur sogenannten „Notruf-CD“ (einschließlich des Antrags auf „Auswertung/Überprüfung“ derselben) sowie die mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte undatierte, jedenfalls nach dem 9. Jänner 2015 verfasste Bestätigung der slowakischen N*****, s.r.o. haben im Hinblick auf den zur Berufung wegen Schuld unterschiedlichen Anfechtungsrahmen der Nichtigkeitsbeschwerde außer Betracht zu bleiben (Ratz, WK-StPO Vor § 280 Rz 14; § 281 Rz 309).

Mit den bereits im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten Argumenten gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.

Die einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, warum es den auf US 7 getroffenen Konstatierungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen und sie daher nicht ausreichend sein sollten (RIS-Justiz RS0119090, RS0098664). Soweit die Beschwerde diesen eigene Beweiswerterwägungen gegenüberstellt, verfehlt sie den in der Gesamtheit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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