OGH 14Os14/15p

OGH14Os14/15p28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Nail A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 31 U 50/13g des Bezirksgerichts Döbling, über den gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2014, AZ 134 Bl 129/14k (ON 26), gerichteten Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00014.15P.0428.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Dr. Nail A***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 12. Dezember 2013, GZ 31 U 75/13g‑17, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil vom 26. November 2014, AZ 134 Bl 129/14k, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien die dagegen vom Angeklagten ergriffene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurück und gab jener wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht Folge. Zum Einwand unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) führte es aus, dass dieser Milderungsgrund zwar zufolge der (mehr als) achtmonatigen Urteilsausfertigungsfrist verwirklicht sei. Jedoch sei „diesem Umstand durch die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB ausreichend Rechnung getragen worden“ (vgl hingegen Ebner in WK 2 StGB § 34 Rz 56 und Jerabek in WK 2 StGB § 43 Rz 3), weshalb das Berufungsgericht zu einer „Korrektur“ der vom Erstgericht ausgemessenen Strafe „keine Veranlassung sah“ (ON 26 S 5).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der (rechtzeitige) Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, mit welchem der Verurteilte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK durch Verletzung der Pflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist geltend macht.

Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unter anderem die in Art 35 Abs 1 MRK normierte Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs erfüllen muss. Beim Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG handelt es sich um einen effektiven Rechtsbehelf zur Hintanhaltung unangemessener Verfahrensverzögerungen (RIS-Justiz RS0122737 [T7 und T18]). Diesen hat der Antragsteller (hinsichtlich der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils) nicht gestellt, weshalb ihm die Geltendmachung der aus der längeren Phase behördlicher Inaktivität resultierenden Grundrechtsverletzung (vgl RIS-Justiz RS0124901 [T3]) mit Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens verwehrt ist.

Der Antrag war daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).

Stichworte