OGH 6Ob207/14f

OGH6Ob207/14f27.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen M***** mbH mit Sitz in Wien, über den Revisionsrekurs der M*****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. September 2014, GZ 28 R 170/14x‑17, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Mai 2014, GZ 73 Fr 3301/14k‑4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00207.14F.0427.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin hat ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS‑Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS‑Justiz RS0042041).

Stichworte