OGH 13Os2/15s

OGH13Os2/15s15.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Eduard P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 317 HR 358/13v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Beschuldigten Dr. Heinz S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00002.15S.0415.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 17. April 2014 (ON 347) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien die Einsprüche wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) des Beschuldigten Dr. Heinz S***** vom 18. September 2013 (ON 221) und vom 28. Jänner 2014 (ON 291) ab.

Der dagegen erhobenen Beschwerde dieses Beschuldigten (ON 357) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10. Dezember 2014, AZ 19 Bs 159/14t, nicht Folge.

Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) des Dr. Heinz S***** ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Bei einem ‑ wie hier ‑ nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS‑Justiz RS0122737; Reindl‑Krauskopf , WK‑StPO § 363a Rz 31).

Da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein ( Gabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 13 Rz 16 und 51, jeweils mwN), muss somit auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darlegen, worin eine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS‑Justiz RS0122737 [T17] und RS0124359). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (15 Os 156/08t, SSt 2008/93; RIS‑Justiz RS0124359).

Indem der gegenständliche Antrag die Einspruchsargumente wiederholt, je eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Waffengleichheit (Art 6 MRK) im Hauptverfahren referiert, deren Relevanz für die angesprochenen Vorgänge des Ermittlungsverfahrens ohne argumentatives Substrat behauptet und die ‑ äußerst eingehende ‑ Begründung des bekämpften Beschlusses nahezu gänzlich übergeht, wird er diesen Kriterien nicht gerecht.

Das Vorbringen, wonach verschiedene Bestimmungen der StPO verletzt worden seien, entzieht sich ebenfalls einer inhaltlichen Erwiderung, weil die damit relevierten Rechte überhaupt nicht von der MRK gewährleistet werden ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 13 Rz 48; Meyer‑Ladewig , EMRK 3 Art 34 Rz 14; jeweils mwN).

Der Antrag war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

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