OGH 1Nc15/15v

OGH1Nc15/15v15.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in dem beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 5 R 5/15t anhängigen Rechtsmittelverfahren des Antragstellers Mag. H***** B*****, wegen Verfahrenshilfe, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00015.15V.0415.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Landesgericht Klagenfurt entzog dem Antragsteller die ihm zuvor bewilligte Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und f sowie Z 3 ZPO gemäß § 68 Abs 2 ZPO zur Gänze. Der Antragsteller erhob dagegen Rekurs. Aus Anlass des Rekurses unterbrach das Oberlandesgericht Graz zu AZ 5 R 5/15t das Rechtsmittelverfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts nach § 6a ZPO.

In seinem unter anderem an das Oberlandesgericht Graz gerichteten Schreiben vom 19. 3. 2015, das auch eine Strafanzeige und hilfsweise gestellte Anträge enthält, beantragte der Antragsteller primär die Delegierung (des Verfahrens) „nach Wien (§ 9 [4] AHG wegen OLG Graz)“.

Das Oberlandesgericht Graz legte den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteidisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel , AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS‑Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Antragstellers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (zuletzt 1 Nc 55/14z mwN).

Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen nicht vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes‑ oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS‑Justiz RS0056449 [T32]; Schragel aaO Rz 257). Das ist hier jedenfalls hinsichtlich des vom Antragsteller behaupteten und dem Verfahren AZ 29 Nc 1/14b des Landesgerichts Klagenfurt zugrunde liegenden Anspruchs nicht der Fall.

Stichworte