European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00019.15A.0408.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 StPO sowie den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Uladzimir R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem Mitangeklagten
(A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen, nämlich Motorräder in jeweils 3.000 Euro übersteigendem Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
(I) von 13. bis 14. Juni 2014 dem Alexander F***** durch Aufbrechen der Lenkersperre, somit einer Sperrvorrichtung;
(II 1) von 14. bis 15. Juni 2014 dem Daniel Fi*****;
(II 2) von 15. bis 16. Juni 2014 dem David P*****;
(B) durch die vom Schuldspruch A erfassten Taten die an den Motorrädern angebrachten Kennzeichentafeln, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Uladzimir R*****.
Durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Daniel Fi***** als Zeugen wurden ‑ der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ‑ Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Nach dem (ungerügt gebliebenen) Protokoll über die Hauptverhandlung erklärte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nur, einen ‑ zuvor gar nicht gestellten (zur Unbeachtlichkeit in der Anklageschrift enthaltener Beweisanträge unter dem Aspekt der Z 4 siehe Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 310) ‑ „Antrag auf Einvernahme des Zeugen Fi***** aufrecht“ zu halten; der Nichtigkeitswerber schloss sich ‑ ohne weitere Begründung ‑ „den Beweisanträgen der StA an“ (ON 127 S 24). Zwar stand es dem Beschwerdeführer frei, sich den Antrag eines anderen Beteiligten zu eigen zu machen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 324). Erfolgversprechende Anfechtung aus Z 4 hätte jedoch zur Voraussetzung, dass dieser seinerseits den Kriterien des § 55 Abs 1, Abs 2 StPO genügt hätte, was hier (schon) mangels Nennung eines Beweisthemas (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht der Fall war. Die im Rechtsmittel nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags (dass „das Motorrad“ des Genannten „nicht versperrt war“, nahm das Erstgericht ‑ abgesehen von der Unbeachtlichkeit dieses Umstands im Rahmen der Subsumtionseinheit ‑ übrigens ohnehin an [US 9, 12; vgl § 55 Abs 2 Z 3 StPO]) sind jedenfalls prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bedeutet die (kumulativ) aggravierende Wertung der Verwirklichung zweier ‑ freilich gemeinsam nur einen einzigen besonderen Erschwerungsgrund bildender (Fabrizy, StGB11 § 33 Rz 3) ‑ Varianten der Z 1 des § 33 Abs 1 StGB (hier des Zusammentreffens eines Verbrechens mit [richtig:] mehreren Vergehen und der „doppelten Qualifikation“ des Diebstahls [nach § 130 dritter und vierter Fall StGB]) keinen Verstoß gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot (RIS‑Justiz RS0096654 [T1]; RS0116020).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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