OGH 15Os43/15k

OGH15Os43/15k27.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yulian S***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 31 HR 430/14a des Landesgerichts Innsbruck über die Grundrechtsbeschwerde des Yulian S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. Februar 2015, AZ 7 Bs 43/15d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00043.15K.0327.000

 

Spruch:

Yulian S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In dem von der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu AZ 20 St 199/14i wegen „§§ 232, 278 StGB“ geführten Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Jänner 2015 über Yulian S***** aus den Haftgründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 27).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der gegen die am 9. Februar 2015 beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 55) erhobenen Beschwerde des Yulian S***** nicht Folge und setzte die Haft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort (ON 63).

Nach den ‑ noch hinreichend deutlichen (vgl aber RIS-Justiz RS0120817) ‑ Annahmen dieses Beschlusses ist ‑ der im Tatsächlichen geständige ‑ Yulian S***** zumindest im Sinn des § 232 Abs 2 StGB dringend verdächtig, „im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“ nachgemachte 500‑Euro‑Banknoten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz übernommen zu haben, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und zwar am 6. November 2014 im Umfang von 20.000 Euro und zwischen 10. und 15. Jänner 2015 im Umfang von 100.000 Euro (BS 4 f iVm ON 2 S 3, ON 9, ON 22 S 19 ff und ON 25).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, mit der er die Annahme von Tatbegehungsgefahr und die Nichtanwendung gelinderer Mittel durch das Oberlandesgericht bekämpft sowie die Unverhältnismäßigkeit der Haft moniert.

Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdever-fahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS‑Justiz RS0117806).

Vorliegend gründete das Beschwerdegericht seine Prognose auf das einschlägig getrübte Vorleben, die nach seinen Angaben ungünstige finanzielle Situation des Beschuldigten sowie die organisierte und professionelle Vorgangsweise innerhalb einer kriminellen Vereinigung, sodass von einer willkürlichen Begründung nicht die Rede sein kann.

Auch mit den in der Beschwerde angeführten geänderten Verhältnissen des Beschuldigten hat sich das Oberlandesgericht auseinandergesetzt, ihnen aber kein eine grundsätzliche Änderung der Situation herbeiführendes Gewicht beigemessen. Indem die Beschwerde diese vom Beschwerdegericht ohnehin erwogenen Umstände selbst einer Würdigung unterzieht und für den Beschuldigten günstigere Schlüsse daraus zieht, vermag sie eine willkürliche Annahme des Haftgrundes nicht darzutun (RIS‑Justiz RS0117806 [T11]).

Mit der bloßen Behauptung, es bestünde „gegenständlich die Anwendbarkeit gelinderer Mittel“, und unter Wiederholung der bereits in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss genannten, größtenteils nur zur Hintanhaltung der Fluchtgefahr geeigneten Maßnahmen (§ 173 Abs 5 Z 1, 2, 5 und 7 StPO) zeigt die Beschwerde keinen Beurteilungsfehler des Oberlandesgerichts auf, das seine Einschätzung zur Nichtsubstituierbarkeit der Haft auf die sich aus den angeführten Umständen ergebende Intensität des Haftgrundes stützte.

Schließlich lag mit Blick auf die gegebene Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren (§ 232 Abs 2 StGB) und die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit auch keine Unverhältnismäßigkeit der Provisorialmaßnahme (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO) vor.

Yulian S***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde war ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Stichworte