OGH 15Os23/15v

OGH15Os23/15v25.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Werner K***** und Ivan D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 2014, GZ 21 Hv 34/14t‑95, ferner über die Beschwerden dieser Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00023.15V.0325.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten K***** und D***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurden Ivan D***** und Werner K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, letzterer als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben am 2. Februar 2014

A./ Ivan D***** in W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Bettina S***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Genannte in deren Wohnung am Hals packte, sie gegen die Wand drückte und ihr ein Messer anhielt und von ihr die Übergabe von Bargeld in der Höhe von ca 50.000 Euro bis 60.000 Euro forderte, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer flüchten konnte;

B./ Werner K***** in H***** Ivan D***** durch die Aufforderung, Bettina S***** Geld wegzunehmen, und durch die Übergabe des Messers zu der unter A./ beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlen:

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:

Soweit die Beschwerde eine Feststellung darüber einfordert, wer am Tattag wen angerufen (und solcherart das Treffen der Angeklagten initiiert) habe (der Sache nach Z 9 lit a; vgl US 11), legt sie nicht dar, weshalb es dieser Konstatierung zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts bedürfte. Mit der Behauptung, es wäre „zwingend logisch, dass der Erstangeklagte den Drittangeklagten kontaktiert“, wenn er ihn zur Tat bestimmt hat, spricht die Beschwerde ‑ unter dem Aspekt der Mängelrüge ‑ keinen entscheidenden Umstand an (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 399), sondern setzt dem Urteilssachverhalt nur eigene Überlegungen entgegen. Auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz kann keine Nichtigkeit aus Z 5 aufgezeigt werden (RIS‑Justiz RS0102162).

Der Einwand, die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers Ivan D***** nur hinsichtlich der Anlage einer Haschischplantage beraten zu haben, sei keineswegs mit ausreichender Begründung widerlegt (vgl aber US 11 f) und es wäre insofern dem Umstand, dass der Angeklagte D***** Drogen konsumiert, mehr Beachtung zu schenken, verfehlt als schlichte Spekulation den aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO eröffneten Anfechtungsrahmen. Den Drogenkonsum des Angeklagten D***** sowie eine allenfalls bei ihm daraus resultierende Beeinträchtigung haben die Tatrichter im Übrigen ohnehin in ihre Erwägungen einbezogen (vgl US 10, 14; Z 5 zweiter Fall).

Inwieweit die in der Beweiswürdigung erwogenen Umstände für die Verneinung der Planung einer Haschischplantage durch den Drittangeklagten ‑ wie etwa eine seinerzeit bestehende Wohnungslosigkeit bzw Obdachlosenmeldung des D***** (US 12) - „unvollständig“ bzw „dem Akteninhalt“ oder „der Aussage des Drittangeklagten widersprechen“ sollten, macht die Beschwerde nicht klar: Dass der Angeklagte D***** am 23. Juli 2014 ‑ sohin Monate nach dem Vorfall ‑ seinen aktuellen Wohnort gegenüber der Polizei mit jenem seiner Freundin benannte (ON 34 S 33), steht ‑ wie dessen (durchaus berücksichtigte; vgl US 6 f) Vorstrafenbelastung wegen Suchtgiftdelinquenz ‑ den getroffenen Urteilskonstatierungen keineswegs erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen.

Soweit dem Nichtigkeitswerber die von den Tatrichtern aus den Verfahrensergebnissen ‑ insbesondere aus der Aussage des Angeklagten D***** ‑ gezogenen Schlussfolgerungen nicht ausreichend überzeugend erscheinen und er selbst anhand eigener Beweiswerterwägungen andere (für ihn günstigere) Schlüsse einfordert, zeigt er kein Begründungsdefizit (in der Bedeutung der Z 5) auf; vielmehr wird nur die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld in Zweifel gezogen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:

Einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) erblickt der Nichtigkeitswerber darin, dass das Schöffengericht seinen Bericht über das objektive Geschehen für glaubwürdig einstufte, seine Einlassung zur subjektiven Tatseite jedoch für unverlässlich hielt (US 12 f). Da diese Einschätzungen einander aber keineswegs ausschließen (RIS‑Justiz RS0098372), kann von einer widersprüchlichen Begründung in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht die Rede sein.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit der Version des Nichtigkeitswerbers, er hätte nur einen Auftrag zur Schuldeneintreibung erfüllen wollen, auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie diese Verantwortung nicht überzeugte (US 13). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider waren sie ‑ dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend ‑ zu einer detaillierten Erörterung des Inhalts aller Verfahrensergebnisse nicht verhalten (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 428 mwN).

Inwieweit die Schilderung der Zeugin S***** vor der Polizei, der unbekannte Täter habe ihr das Messer an den Hals gehalten und sie aufgefordert, ihm sein Geld zu geben (ON 2 S 17), in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zur Annahme des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Nichtigkeitswerbers (US 9 f) stehen sollte, macht die Beschwerde nicht klar, sondern versucht nur, daraus selbst für den Nichtigkeitswerber günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten.

Da das Erstgericht ohnedies davon ausging, dass der Angeklagte D***** seinen Begleitern erklärte, von einer Frau Geld abzuholen und dieses dem „Werner“ zu bringen (US 9), bedurfte die Bekundung des Mario M*****, D***** habe ihm erzählt, dass Schulden eingetrieben werden sollten (ON 26 S 9 f), keiner ausdrücklichen Erörterung im Urteil. Gleiches gilt für die ‑ ebenfalls als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierte - Aussage des Christopher O*****, wonach D***** von einem Auftrag „von einem Werner“ gesprochen habe (ON 26 S 15) und „Mario“ und er die Zeugin gefragt hätten, „ob sie nicht weiß, warum wir kommen“ (ON 26 S 16). Die Beschwerde erschöpft sich insofern nur im Versuch, die den Tatrichtern zustehende Beweiswürdigung in einer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen.

Die abschließende Forderung, der Angeklagte wäre „lediglich wegen einer Nötigung“ zu verurteilen (der Sache nach Z 10), scheitert am ‑ zur prozessordnungsgemäßen Darstellung erforderlichen (RIS‑Justiz RS0099810) ‑ Vergleich des festgestellten Urteilssachverhalts (US 9 f) mit dem darauf anzuwendenden Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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