OGH 12Ns23/15a

OGH12Ns23/15a25.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in der Strafsachen gegen Zsolt H***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 47/14i des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00023.15A.0325.000

 

Spruch:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zsolt H***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Oktober 2014, GZ 36 Hv 47/14i‑170, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 20/15w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist Mitglied des zuständigen 14. Senats.

Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie als Richterin des Oberlandesgerichts Wien im Verfahren bereits an der Entscheidung dieses Gerichts vom 12. März 2014 über die Haftbeschwerde des Zsolt H***** mitgewirkt hat (AZ 18 Bs 85/14b, ON 77 der Hv‑Akten).

Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B‑VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B‑VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine ausgewogene Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; die Bestimmungen der §§ 43 ff StPO sind, weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein strenger Maßstab anzulegen (zum Ganzen Lässig , WK‑StPO Vorbem zu §§ 43‑47).

Eine durch Analogie zu schließende Lücke ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht auszumachen. Es liegt daher auch kein Fall des § 43 Abs 3 StPO vor (12 Ns 76/12s; 12 Ns 48/13z).

Bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung sind jedoch ‑ unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO ‑ Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit der die Richterin in der selben Sache bereits befasst war (neuerlich 12 Ns 76/12s; Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 31a).

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist somit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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