European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00010.15G.0325.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Carina S***** mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (1./) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall, 15 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat sie ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant ‑ in S***** und an anderen Orten als Mitarbeiterin der H***** GmbH
1./ ...
2./ vom 19. bis 26. April 2013 Verfügungsberechtigte der genannten Gesellschaft mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Übermittlung von gefälschten Bestätigungsscheinen zu Bestellscheinen über Aufträge über Werbeschaltungen zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung der ihr laut Arbeitsvertrag für den Abschluss von Werbeaufträgen zustehenden Provisionen verleitet und zu verleiten versucht, wobei sie diese Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar in elf im Urteil näher bezeichneten Angriffen, wobei es in neun Fällen (c./‑k./) beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
Gegen 2./c./‑k./ richtet sich die nominell auf Z 5 und Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.
Die Rechtsmittelwerberin reklamiert für sich den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB (hier der Sache nach Z 10; vgl RIS‑Justiz RS0090474) und bringt vor, das Erstgericht hätte Feststellungen dazu treffen müssen, dass sie, als sie am 4. Juni 2013 von ihrem Vorgesetzten mit den gegenständlichen Vorwürfen konfrontiert worden sei, sofort zugegeben habe, Unterschriften gefälscht zu haben, und insbesondere auch angegeben habe, auf welche Unterlagen das zutreffe, wodurch sie den Erfolgseintritt, nämlich die Schädigung der H***** GmbH abgewendet habe, und verweist dazu auf ihre Verantwortung in der Hauptverhandlung (ON 11 S 4).
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS‑Justiz RS0118580).
Vorliegend konstatierten die Tatrichter, dass etwa im Juni 2012 (richtig: 2013) der H***** GmbH bekannt wurde, dass die Angeklagte Unterschriften von Kunden auf Bestellscheinen fälschte und diese gefälschten Aufträge firmenintern zur Bearbeitung weiterleitete, was zur Folge hatte, dass ihre Entlassung ausgesprochen und die diesbezüglichen Provisionen nicht mehr ausbezahlt wurden (US 7 f). Die Rechtsmittelwerberin legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb ungeachtet dieser Feststellungen, denen zufolge der Schadenseintritt bereits ohne ihr Zutun abgewendet worden war, ein Rücktritt iSd § 16 Abs 1 StGB noch möglich sein sollte (vgl RIS‑Justiz RS0090338), und weist auch auf keine Verfahrensergebnisse hin, die für ihre Unkenntnis des konstatierten Umstands (§ 16 Abs 2 StGB) sprechen würden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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