European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030NC00007.15G.0320.000
Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die in Exekution gezogene Liegenschaft befindet, bewilligte den Betreibenden wider die Verpflichteten zur Hereinbringung mehrerer Geldforderungen die Exekution durch Zwangsversteigerung der den Verpflichteten gehörenden Liegenschaft. Das Versteigerungsverfahren ist seit 28. November 2011 anhängig.
Am 19. Jänner 2015, ergänzt am 29. Jänner 2015, beantragten die Verpflichteten, die Exekutionssache an das „Landesgericht Graz“ und „in weiterer Folge“ an das „Bezirksgericht Graz“ zu delegieren. Der beim Erstgericht mit der Exekutionssache befasste Richter handle willkürlich und schikanös; er verletze laufend die Rechte der Verpflichteten. Dies gelte auch für die Richter des Rekursgerichts. Sämtliche Ablehnungsanträge und Rekurse wegen Befangenheit des zuständigen Richters hätten bislang keinen Erfolg gehabt, weshalb die Delegierung an ein Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels erforderlich sei.
Eine der Betreibenden und das Erstgericht traten dem Delegierungsantrag entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Zwar kann in bestimmten Fällen auch im Exekutionsverfahren ein Delegierungsantrag gestellt werden (3 Nc 10/14x mwN), die Verpflichteten machen aber keine Gründe geltend, die eine Delegierung rechtfertigen könnten. Nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine Delegierung rechtfertigen. Sie kann hingegen nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtspersonen in Betracht kommen (RIS‑Justiz RS0073042). Soweit dem Antragsvorbringen überhaupt ein sachliches Substrat zu entnehmen ist, erschöpft es sich hier aber im Vorwurf, die bisher befassten Richter agierten befangen.
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