European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00010.15Z.0303.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Christian B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde wesentlich ‑ Christian B***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er
(2) in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung der
(zu 1/B/II abgeurteilten) strafbaren Handlung der Marianne S***** beigetragen, die im Mai 2014 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter Manfred H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der M***** GmbH durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung des Vorliegens der Voraussetzungen für Garantieleistungen der Leasinggeberin unter Verwendung einer „gefälschten“ Urkunde zur Bezahlung der Kosten für die Reparatur eines im März 2014 eingetretenen Motorschadens am von Manfred H***** benützten (Leasing-)Fahrzeug des Marko P***** in Höhe von zumindest 4.873,08 Euro zu verleiten versuchte, indem er die beim Betrug verwendete Servicerechnung, in der fälschlicherweise die im November 2013 erfolgte Durchführung von Servicearbeiten bestätigt wurde, herstellte und diese „zur Verwendung im Rechtsverkehr“ an Manfred H***** übergab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (wonach er seit einem Barverkauf von Ersatzteilen Ende November 2013 keinen Kontakt zum abgesondert verfolgten Manfred H***** hatte) und der in diesem Zusammenhang vorgelegten Rechnung (ON 97 S 631) auseinandergesetzt (US 16), und ‑ gestützt auf eine Reihe von Verfahrensergebnissen (insbesonders die für glaubwürdig erachteten Angaben der beiden unmittelbaren Täter Manfred H***** und Marianne S*****, die Ergebnisse der Überwachung von Telekommunikationsinhalten und einer bei Manfred H***** durchgeführten Hausdurchsuchung sowie die Verantwortung des Angeklagten) ‑ mängelfrei begründet, aus welchen Gründen sie dennoch davon ausgingen, dass Christian B***** die inkriminierte gefälschte Servicerechnung im Wissen um deren spätere Verwendung herstellte und an Manfred H***** übergab (US 13 ff).
Dass Letztgenannter ‑ wie die Rüge zudem ohne bei (wie hier) umfangreichem Aktenmaterial stets gebotener Bezeichnung der konkreten Fundstellen (RIS-Justiz RS0124172) behauptet ‑ bestritt, Ersatzteile vom Beschwerdeführer bezogen oder bezahlt zu haben, ist ‑ ebenso wie die unterschiedlichen Rechnungsbeträge auf der vom Angeklagten vorgelegten Urkunde und der inkriminierten gefälschten Servicerechnung ‑ ohne Bedeutung für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache und war solcherart nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 409; vgl dazu im Übrigen US 15).
Bei den ‑ unter Hinweis auf angebliche Ergebnisse „des gesondert geführten Verfahrens“ unsubstantiiert als „an einem Begründungsmangel“ leidend bezeichneten ‑ beweiswürdigenden Erwägungen in Zusammenhang mit der Sicherstellung von (für Fälschungen verwendeten) Stempeln bei Manfred H***** (US 14) handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren erheblichen Umständen, der für sich keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt; diese Annahme ist daher mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS‑Justiz RS0116737).
Dass die Überlegungen der Tatrichter den Beschwerdeführer nicht überzeugen oder aus den aufgenommenen Beweisen auch andere, für ihn günstigere Schlüsse möglich (oder naheliegend) gewesen wären, als jene des Erstgerichts stellt einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 nicht her (Ratz, WK‑StPO § 281, Rz 444 ff; für viele: RIS‑Justiz RS0099455).
Offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) wird ohne jede Argumentation bloß behauptet. Im Übrigen begegnet die Ableitung der Feststellungen zum objektiven Sachverhalt aus den oben angeführten Beweisergebnissen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.
Indem die Tatsachenrüge (
Z 5a) ‑ gestützt auf Details der Einlassung des abgesondert verfolgten Manfred H***** zu ausschließlich ihn betreffenden Vorwürfen ‑ erneut rein spekulative Überlegungen zur Täterschaft einer ‑ vom Genannten gedeckten ‑ „dritten Person“ anstellt, dessen vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit unter Hinweis auf sein Aussageverhalten in Bezug auf unerhebliche Tatumstände in Zweifel zu ziehen trachtet und auf dieser Basis ‑ wie schon im Rahmen der Mängelrüge ‑ zum Schluss kommt, dass die „im gesamten Verfahren gleichlautende Verantwortung des Angeklagten“, wonach die an Manfred H***** im Original übergebene Teilrechnung vom 29. November 2013 über dessen Veranlassung von einem Dritten verfälscht worden sei, „wesentlich glaubwürdiger und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles auch wesentlich wahrscheinlicher“ erscheine, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Sie bekämpft vielmehr bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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