OGH 8Ob4/15v

OGH8Ob4/15v26.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin P*****, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner A*****, wegen Präzisierung eines Scheidungsvergleichs, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 19. November 2014, GZ 21 R 218/14d‑7, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00004.15V.0226.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 1. Juni 2014 wies das Erstgericht den von der Antragstellerin erhobenen Antrag auf Präzisierung des von den Parteien am 26. Juli 2011 geschlossenen Scheidungsvergleichs zurück. Die Parteien hätten sich damals trotz Belehrung durch die Richterin gegen eine Vereinbarung über die Wertbestätigkeit und Verzinsung des vom Antragsgegner bis spätestens 18. Juli 2019 zu zahlenden Teilbetrags (20.000 EUR) entschieden; eine Ergänzung des Vergleichs sei daher unzulässig.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin mit Beschluss vom 19. November 2014 nicht Folge (ON 7). Eine Berichtigung des Scheidungsvergleichs sei nach rechtskräftiger Scheidung nicht möglich; den Parteien stehe es frei, im Fall von Willensmängeln den Vergleich im streitigen Rechtsweg gerichtlich anzufechten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliege. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 30.000 EUR nicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der als „außerordentlich“ bezeichnete Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem gleichzeitig hilfsweise eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG erhoben wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist unzutreffend.

1.  Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die „Zulassungsvorstellung“ ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Gemäß § 62 Abs 5 AußStrG kann ‑ trotz gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichts ‑ dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ob ein Anspruch zu den vermögensrechtlichen gehört, ist nach seinem materiell-rechtlichen Inhalt zu beurteilen; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte; ein vermögensrechtlicher Anspruch liegt jedenfalls immer dann vor, wenn er auf eine Geldleistung gerichtet ist (RIS‑Justiz RS0007110; Schramm in Gitschthaler / Höllwerth , AußStrG § 62 Rz 21 mwN).

2.  Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Präzisierung des Scheidungsvergleichs um einen rein vermögensrechtlichen. Ihr Antrag soll die Wertsicherung des von ihrem früheren Ehemann bis spätestens 18. Juli 2019 zu leistenden (Teil‑)Betrags sowie eine Verzinsung von 4 % pro Jahr erreichen und ist damit auf eine Geldleistung gerichtet.

Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 5 AußStrG liegen daher nicht vor.

3.  Steht dem Rechtsmittelwerber ‑ wie hier ‑ nur der Rechtsbehelf der „Zulassungsvorstellung“ nach § 63 AußStrG zur Verfügung, so ist das Rechtsmittel ‑ auch wenn es als „außerordentlich“ bezeichnet wird ‑ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG; vgl RIS‑Justiz RS0109505 [T8]).

Das Erstgericht wird den Antrag gemäß § 63 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Das insofern irrtümlich dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel war daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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