European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00155.14Z.0203.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Harald L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, als Beschwerdegericht vom 25. September 2014, AZ 132 Bl 79/14t (ON 25 in den Akten 7 U 432/13b des Bezirksgerichts Leopoldstadt), mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des vom Bezirksgericht Leopoldstadt diversionell erledigten Verfahrens zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück (ON 30) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 31).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen beide Beschlüsse in einem erhobene Beschwerde (ON 33) war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
Soweit die Eingabe eine Verletzung des durch Art 6 MRK geschützten Grundrechts behauptet, müsste auch deren Behandlung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zur Zurückweisung führen, weil ein Opfer im Sinn des § 65 StPO in dieser Eigenschaft nicht zur Einbringung eines solchen ‑ bloß subsidiären ‑ Rechtsbehelfs legitimiert ist (RIS‑Justiz RS0126446).
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