OGH 11Os155/14z

OGH11Os155/14z3.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB, AZ 7 U 432/13b des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über die Beschwerde des Harald L***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Oktober 2014, AZ 17 Bs 362/14f (ON 30, 31 der U‑Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00155.14Z.0203.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Harald L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, als Beschwerdegericht vom 25. September 2014, AZ 132 Bl 79/14t (ON 25 in den Akten 7 U 432/13b des Bezirksgerichts Leopoldstadt), mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des vom Bezirksgericht Leopoldstadt diversionell erledigten Verfahrens zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück (ON 30) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 31).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen beide Beschlüsse in einem erhobene Beschwerde (ON 33) war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Soweit die Eingabe eine Verletzung des durch Art 6 MRK geschützten Grundrechts behauptet, müsste auch deren Behandlung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zur Zurückweisung führen, weil ein Opfer im Sinn des § 65 StPO in dieser Eigenschaft nicht zur Einbringung eines solchen ‑ bloß subsidiären ‑ Rechtsbehelfs legitimiert ist (RIS‑Justiz RS0126446).

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