OGH 3Ob8/15w

OGH3Ob8/15w27.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Rudolf D*****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die verpflichtete Partei Dr. A*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. November 2013, GZ 22 R 357/13a‑8, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 9. September 2013, GZ 11 E 3068/13i‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00008.15W.0127.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Bewilligung der Unterlassungsexekution und Verhängung einer Geldstrafe nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der Verpflichtete beantragte daraufhin, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2a iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 wies das Rekursgericht den Abänderungsantrag als unzulässig zurück. Da Entscheidungen über Strafanträge vom Rechtsmittelausschluss gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO umfasst seien, sei auch das Zwischenverfahren gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO nicht anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten „gleichzeitig“ erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

§ 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren. Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren); in allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0002511, RS0012387 [T13, T14, T16]).

Der Revisionsrekurs ist hier daher zurückzuweisen (3 Ob 74/07i = RIS‑Justiz RS0012387 [T11]), ohne dass es auf das vom Verpflichteten behauptete Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) ankommt.

Stichworte