OGH 3Nc1/15z

OGH3Nc1/15z27.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter über den in der zu AZ 2 A 250/10v des Bezirksgerichts Fünfhaus geführten Verlassenschaftssache nach der am 14. Dezember 2010 verstorbenen F***** gestellten Ablehnungsantrag der erblasserischen Tochter Mag. C*****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030NC00001.15Z.0127.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Zuge des zu AZ 2 A 250/10v des Bezirksgerichts Fünfhaus geführten Verlassenschafts-verfahrens erhob die erblasserische Tochter neben erfolglosen Delegierungsanträgen (vgl zuletzt 6 Nc 26/14x) und einem ebenfalls erfolglosen Ablehnungsantrag gegen den im Verlassenschaftsverfahren tätigen Diplomrechtspfleger erkennbar auch einen Ablehnungsantrag gegen „das OLG Wien“, das ‑ ebenso wie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ‑ nicht über weitere im Verfahren gestellte Befangenheitsanträge entscheiden könne, weil es selbst befangen sei. Es handle sich dabei um keine unzulässige „Pauschalablehnung“; vielmehr träfen die Befangenheitsgründe bei allen Richtern dieser Gerichte zu. Das sei ausführlich und hinreichend begründet worden.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag (ON 26) mit dem Hinweis vor, dass vor einer Entscheidung des vorlegenden Gerichts über einen von der Ablehnungswerberin erhobenen Rekurs (ON 57) zunächst über den Ablehnungsantrag betreffend alle Richter des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0046005; 1 Nc 74/09m). Einen konkreten, auf einzelne Richter bezogenen Ablehnungsgrund behauptete die Ablehnungswerberin nicht.

Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen.

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