European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0240NS00001.15D.0126.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dr. Gerhard S***** erstattete am 18. Februar 2014 eine Disziplinaranzeige gegen den ***** Rechtsanwalt Mag. *****. Der Kammeranwalt beantragte am 4. November 2014 die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt und (neuerlich [vgl 24 Ns 2/14z]) ‑ unter Berufung auf § 25 Abs 1 DSt ‑ die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege. Nach Bestellung eines Untersuchungskommissärs schloss sich der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 7. Jänner 2015 diesem Antrag an.
Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS‑Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).
Den Anträgen war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer (hier: wegen seiner Amtsführung als deren Kassier) geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T3, T8, T12 bis T16, T18, T20]; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8, 922).
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