European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00140.14H.0122.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Rasul Y***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rasul Y***** mehrerer Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (A/II), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (B/I) sowie je eines Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B/II) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B/III) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Justizanstalt Graz‑Karlau
(A/II) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Handlungen genötigt, die diese am Vermögen schädigten, nämlich
1) vom 6. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 in vier Angriffen Christoph R***** durch Schläge sowie durch die Äußerungen, „Wie fühlt es sich an, wenn man mit jemandem spricht, der bald tot ist?“, „Wenn du nicht zahlst, wir wissen genau, wo deine Angehörigen sind!“ und „Wenn du nicht zahlst, schicken wir deine Freundin auf den Strich!“ zur Überweisung von insgesamt 1.420 Euro an Said Y***** und
2) vom Oktober 2012 bis zum Dezember 2012 in drei Angriffen Patrick H***** durch Schläge und durch die sinngemäßen Äußerungen, wenn er seine Forderungen nicht erfülle, müsse sein Vater dafür büßen und könne er „keine Garantie für ihn und seine Familie abgeben“, zur Zahlung von insgesamt 600 Euro,
(B/I) im Winter 2012 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Christoph R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ein Mobiltelefon abgenötigt, indem er ein Messer gegen ihn richtete,
(B/II) zwischen Oktober (richtig [US 7]) 2012 und Dezember 2012 Patrick H***** durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht, indem er ein Messer an dessen Ohr ansetzte und ihn aufforderte, jene Person zu nennen, welche über Rasul Y***** „schlecht rede“, sowie
(B/III) zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 im Anschluss an die zu B/II beschriebene Tat Patrick H***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit dem Messer einen Schnitt am Ohr zufügte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 (richtig) lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rasul Y***** geht fehl.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinsichtlich des Schuldspruchs (A/II/2) fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Nötigungsmittel einwendet, ohne darzulegen, welche über die insoweit getroffenen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung (RIS‑Justiz RS0095939, RS0117247 und RS0118342).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass die diesbezüglichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer „mit dem Vorsatz“ handelte, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern und „teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit Verletzungen am Körper“ Patrick H***** „zur Leistung von Geldbeträgen von insgesamt EUR 600,00 zu nötigen“ (US 8), den Schuldspruch A/II/2 sehr wohl tragen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt bezüglich der vom Schuldspruch B/I umfassten Tat die Anwendung der privilegierenden Norm des § 142 Abs 2 StGB an.
Da sie nicht aus dem Gesetz ableitet, aus welchem Grund die konstatierte Verwendung einer Waffe (US 8) und solcherart die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 143 zweiter Fall StGB hier ‑ entgegen dem Wortlaut des § 142 Abs 2 StGB ‑ die angestrebte Privilegierung nicht hindern soll, entzieht auch sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (12 Os 52/02, SSt 64/31; RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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