OGH 3Ob233/14g

OGH3Ob233/14g21.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. R*****, 2. W*****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. E*****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Realteilung (§ 351 EO), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. November 2014, GZ 2 R 241/14i‑68, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 17. September 2014, GZ 17 E 149/10w‑65, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00233.14G.0121.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies ‑ soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz ‑ den Antrag der Verpflichteten auf Einstellung der mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. April 2011 in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligten Exekution gemäß § 351 EO ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dass die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse gemäß § 351 Abs 2 EO mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt werde, mittels Rekurses nicht angefochten werden könnten. Ergänzend begründete das Rekursgericht, dass der Rekurs der Verpflichteten auch inhaltlich unberechtigt sei, das Erstgericht also zu Recht den Einstellungsantrag abgewiesen habe.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschluss, mit welchem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formell zurückweist, aber die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen (3 Ob 14/09v mwN = RIS‑Justiz RS0044456 [T10]; RS0044456 [T4, T6, T7, T11]).

Das Rekursgericht überprüfte die erstinstanzliche Entscheidung auch in sachlicher Hinsicht. Damit liegen aber bestätigende Entscheidungen vor. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen gilt der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0012387).

Schon aus diesem Grund ist der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten unzulässig, ohne dass es eines Eingehens darauf bedürfte, ob die Auffassung des Rekursgerichts über die Unanfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses zutrifft.

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