European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00238.14Z.0120.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob und in welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS‑Justiz RS0113134).
Die an den konkreten Umständen des hier zu beurteilenden Falls orientierte Auffassung der Vorinstanzen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten durch die einstweilige Verfügung ‑ im Gegensatz zu anderen Fällen (Automatencafe) ‑ nicht vernichtet wird, weil lediglich ein einziger Automat aufgestellt wurde, der nur auf dem Rückweg von den Toiletten überhaupt sichtbar wird, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
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