OGH 8ObA80/14v

OGH8ObA80/14v19.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Puttinger, Vogel Rechtsanwälte GmbH in Ried, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 30. September 2014, GZ 11 Ra 36/14i‑8, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Februar 2014, GZ 7 Cga 5/14m‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00080.14V.1219.000

 

Spruch:

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

„Das Urlaubsmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 187,5 Stunden,

2. 225 Stunden ab dem Kalenderjahr, in dem der/die

Dienstnehmer(in) das 25. Dienstjahr vollendet hat.

Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt ...“

klagende Angestelltenbetriebsrat

Beklagte

Erstgericht

Berufungsgericht

Rechtliche Beurteilung

Revision

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