European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00123.14A.1218.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Peter F***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Juli 2013, GZ 16 Hv 90/11z‑86, des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. Dezember 2002 in H***** die ihm in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F*****-GmbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der genannten Gesellschaft einen Vermögensnachteil in der Höhe von 2.556.328 Euro, somit in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag zugefügt, indem er von der Pö***** KEG mehrere Liegenschaften der KG ***** zu einem Gesamtkaufpreis von 5.777.400 Euro für die F*****-GmbH kaufte, obwohl er wusste, dass die Grundstücke zu einem geringeren Kaufpreis, nämlich um 3.221.072 Euro erworben hätten werden können.
Das Erstgericht verurteilte ihn dafür nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe. Zudem erkannte es Peter F***** (zur ungeteilten Hand mit dem Mitangeklagten Gerald P*****) schuldig, 2.556.328 Euro an die Privatbeteiligte I***** GmbH (Rechtsnachfolgerin der F*****-GmbH) zu zahlen.
Die dagegen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19. Februar 2014, GZ 15 Os 170/13h‑4, zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dieses Gericht gab mit Urteil vom 14. Mai 2014, AZ 9 Bs 80/14d, der Berufung des Angeklagten dahin Folge, dass es die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 27 Monate herabsetzte. Das gegen das Adhäsionserkenntnis gerichtete Rechtsmittel des Peter F***** blieb jedoch ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht glich dabei eine längere Phase behördlicher Inaktivität im Ermittlungsverfahren betreffend den (etwa neunmonatigen) Zeitraum vom 27. September 2010 (Einlangen eines ergänzenden Gutachtens) bis zum 1. Juli 2011 (Einbringung der Anklageschrift) durch einen Abzug von drei Monaten Freiheitsstrafe aus (US 4).
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht richtet sich der vorliegende Erneuerungsantrag, mit welchem der Verurteilte einen zu geringen Ausgleich für die unverhältnismäßige Verfahrensdauer moniert (Art 6 Abs 1 EMRK) und eine verfehlte Schadensberechnung im Rahmen des Adhäsionserkenntnisses (Art 1 1. ZPEMRK) behauptet.
Der Antrag ist nicht berechtigt.
1. Das Vorbringen, wonach die Strafverfolgungsorgane nicht nur in dem vom Oberlandesgericht genannten Zeitraum, sondern auch von März 2008 bis Oktober 2009 untätig geblieben seien, geht daran vorbei, dass die Staatsanwaltschaft im April 2008 polizeiliche Ermittlungen angeordnet (und in der Folge überwacht) hat (ON 1 S 1 ff), welche im Juli 2009 abgeschlossen wurden (ON 7). Erneuerungsanträge, welche das tatsächliche Geschehen missachten, werden nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (jüngst 17 Os 13/14m, 14/14h, 32/14f, 33/14b, EvBl‑LS 2014/164), sodass der Einwand eines unterbliebenen Ausgleichs für eine auch deswegen vorliegende überlange Verfahrensdauer keiner Erörterung bedarf.
2. Der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Beschwerde ist vorauszuschicken, dass diese ‑ soweit sie sich auf einen Vermögensnachteil im Sinn des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB bezieht ‑ bereits im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde (GZ 15 Os 170/13h‑4) geprüft wurde (Art 35 Abs 2 EMRK). Insoweit ist der (nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützte) Erneuerungsantrag unzulässig.
Unter dem Aspekt des Art 1 1. ZPEMRK (vgl auch Art 5 StGG) prüft der Oberste Gerichtshof Eingriffe in das Eigentumsrecht nur dahin, ob das staatliche Recht offensichtlich falsch angewendet wurde oder die Gerichte zu willkürlichen Ergebnissen gekommen sind (Meyer‑Ladewig, EMRK3 Art 1 1. ZP Rz 34).
Vorliegend hat das Oberlandesgericht auf Basis der konstatierten vorsätzlichen Schädigung der F*****-GmbH (§ 1324 ABGB) den zu ersetzenden Schaden mit jener Summe ermittelt, die sich aus der Differenz zwischen dem vom genannten Unternehmen an die Pö***** KEG für die in Rede stehenden Liegenschaften bezahlten Kaufpreis (5.777.400 Euro) und jenem, den diese Gesellschaft an die (die Immobilien verkaufende) Gemeinde H***** bezahlte (3.221.072 Euro), ergab. Eine im dargelegten Sinn qualifizierte Fehleinschätzung kann bei dieser Schadensberechnung nicht erblickt werden.
Der Erneuerungsantrag war daher zurückzuweisen.
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