Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 556,99 EUR (darin 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
1.1. Dass Bürgschaften auch für Dauerschuldverhältnisse übernommen werden können, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0032062).
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Bürge mangels ausdrücklicher Übernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners (RIS‑Justiz RS0032184). Anderes gilt jedoch, wenn solche Folgen bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen (RIS‑Justiz RS0032184 [T1]). Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Wortlauts der Erklärung der Beklagten, sie übernehme für die „Vertragserfüllung“ die volle Haftung, den Ersatz von Prozesskosten als davon nicht umfasst beurteilt haben, haben sie den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
1.3. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte ausdrücklich die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernommen hat. Auch bei einer Haftung als Bürge und Zahler sind mit Ausnahme des Subsidiaritätsgrundsatzes die Bürgschaftsregeln anzuwenden (1 Ob 772/82), was bedeutet, dass eine eigentliche Solidarschuld von Bürge und Zahler sowie Hauptschuldner nicht besteht (P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 § 1357 Rz 1 f; Mader/W. Faber in Schwimann,ABGB³ § 1357 Rz 2).
2. Soweit die Revision ausführt, die Beklagte hafte als Mitschuldnerin für die Kosten des Räumungsverfahrens und es liege ein Verzug der Beklagten selbst vor, entfernt sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Beklagte gerade nicht Mitschuldnerin des Pachtvertrags wurde. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen geht auch nicht hervor, dass die Beklagte von der Klägerin vor Einbringung der Räumungs‑ und Mietzinsklage jemals aufgefordert wurde, den fälligen Pachtzins zu zahlen. Nach Klagseinbringung hat die Beklagte die offenen Mietzinse sowie die Kaution unverzüglich beglichen. Damit besteht aber im vorliegenden Fall für die Annahme eines eigenen Verzugs der Beklagten kein Raum.
3. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze, vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS‑Justiz RS0042776). Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0107773). Für ein Verständnis der ‑ zudem von der Klägerin formulierten ‑ Erklärung, wonach die Beklagte dem Vertrag als Bürge und Zahler beitrete, als Garantieerklärung fehlt jeder Anhaltspunkt.
4. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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