European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00201.14M.1127.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch im Provisorialverfahren ist die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes nicht weiter anfechtbar (RIS‑Justiz RS0097225). Eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeit im Fall einer Nichtigkeit oder die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ablehnenden Rekursentscheidung ist aus der geänderten Rechtsprechung des EGMR zum rechtlichen Gehör bei einstweiligen Verfügungen nicht abzuleiten (1 Ob 132/14i; RIS‑Justiz RS0028350 [T10]; RIS‑Justiz RS0074799 [T13]).
Ebenso können vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0043405 [T25]; RS0042963 [T49]).
Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO werden im außerordentlichen Rechtsmittel der gefährdeten Partei nicht dargetan. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, was gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
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