OGH 1Ob201/14m

OGH1Ob201/14m27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Günther Schmied und Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 5 EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Juni 2014, GZ 7 R 52/14i‑24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 9. Jänner 2014, GZ 211 C 187/13b‑11, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00201.14M.1127.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch im Provisorialverfahren ist die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes nicht weiter anfechtbar (RIS‑Justiz RS0097225). Eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeit im Fall einer Nichtigkeit oder die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ablehnenden Rekursentscheidung ist aus der geänderten Rechtsprechung des EGMR zum rechtlichen Gehör bei einstweiligen Verfügungen nicht abzuleiten (1 Ob 132/14i; RIS‑Justiz RS0028350 [T10]; RIS‑Justiz RS0074799 [T13]).

Ebenso können vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0043405 [T25]; RS0042963 [T49]).

Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO werden im außerordentlichen Rechtsmittel der gefährdeten Partei nicht dargetan. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, was gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.

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