European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040NC00029.14Y.1126.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Text
Begründung
Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist zu 6 Cg 69/14g ein Verfahren anhängig, in dem der Kläger mit Wohnsitz in Kärnten die Beklagte mit Wohnsitz in Wien auf Zahlung seiner Aufwendungen für die in Kärnten gelegene Liegenschaft der Beklagten in Anspruch nimmt.
Die Beklagte bestritt die Forderung dem Grund und der Höhe nach.
Die Parteien beantragten jeweils ihre Parteienvernehmung, die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens, einen Ortsaugenschein sowie insgesamt die Einvernahme von sieben Zeugen. Neben dem Kläger haben sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt.
Der Kläger stellte sodann den Antrag, die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren.
Die Beklagte trat dem Delegierungsantrag entgegen. Genauso wie die Beklagte und deren Vertreter in Wien aufhältig seien, seien dies der Kläger als auch der Klagevertreter in Kärnten. Weiters werde beantragt, die Zeugeneinvernahmen vor dem erkennenden Gericht ‑ allenfalls per Videokonferenz in Korrespondenz mit einem zuständigen Bezirksgericht in Kärnten ‑ durchzuführen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit der Stellungnahme vor, dass es bereits eine einvernehmliche Delegation an das Landesgericht Klagenfurt angeregt habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
1. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist ua dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS‑Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS‑Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]; 4 Nc 14/14t).
2. Die Rechtssache weist mit Ausnahme des Wohnsitzes der Beklagten bzw des Kanzleisitzes ihres Vertreters keinen Bezug zu Wien auf: Neben dem Kläger und seinem Vertreter wohnen sämtliche der sieben (mehrheitlich von der Beklagten beantragten) Zeugen in Kärnten, wo auch ein allfälliger Lokalaugenschein und eine allfällige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen durchzuführen wäre. Damit ist die Anreise der weit überwiegenden Mehrheit der Personen, deren Vernehmung in Frage kommt bzw die sonst in die Sache involviert sind, nach Klagenfurt wesentlich kürzer und damit kostengünstiger als eine Anreise nach Wien. Unter diesen Umständen ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.
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