European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150NS00062.14G.1124.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort der Angeklagten zuständige Bezirksgericht Bruck an der Mur kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) kann angesichts der Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Geschädigten, der seinen Wohnsitz in Wien hat (vgl ON 2 S 13 ff und ON 20), nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0129146).
Die Akten wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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