European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130NS00065.14H.1121.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe im Sommer 2014 eine Rippenverletzung erlitten, die ihm noch Beschwerden verursache, wird ebenso wenig ein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan wie mit der substratlosen Behauptung, dass er sich eine Anreise nach Wien, im Übrigen auch aus finanziellen Gründen nicht leisten könne (ON 33 S 2). Nachdem die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen im Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, vermögen auch die Überlegungen des Angeklagten zur Verringerung von Kosten eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS‑Justiz RS0053539).
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