OGH 13Ns65/14h

OGH13Ns65/14h21.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Mario L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 052 Hv 80/14k des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130NS00065.14H.1121.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe im Sommer 2014 eine Rippenverletzung erlitten, die ihm noch Beschwerden verursache, wird ebenso wenig ein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan wie mit der substratlosen Behauptung, dass er sich eine Anreise nach Wien, im Übrigen auch aus finanziellen Gründen nicht leisten könne (ON 33 S 2). Nachdem die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen im Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte wohnhaft sind, vermögen auch die Überlegungen des Angeklagten zur Verringerung von Kosten eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS‑Justiz RS0053539).

Stichworte