Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 359,60 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Gegenstand der Unterlassungsklage sind näher bezeichnete ehrenbeleidigende und kreditschädigende Äußerungen, die im Zeitraum 14. 9. 2009 bis 2. 11. 2009 in einem über die Website www.g *****.com zugänglichen Internetforum von einem Nutzer unter dem Pseudonym „H*****“ verbreitet wurden. Daneben wird der Widerruf der unwahren, kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen und dessen Veröffentlichung begehrt. Auf dieser Website wurden folgende Angaben gemacht:
„Impressum
Domaininhaber: Mag. H***** B*****
Wohnsitz: W*****
Kontakt: g*****@gmx.at
[...]“
Der Beklagte ist Inhaber der Domain und Medieninhaber der Website www.g *****.com.
Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts. Die Feststellung, der Beklagte sei Medieninhaber der genannten Website, sei auf der Grundlage des im Strafverfahren des Beklagten eingeholten Gutachtens in Verbindung mit der von den Klägern vorlegten Urkunde Beilage ./A unbedenklich. Die Haftung des Beklagten für die auf der Website abrufbaren Forumsbeiträge sei schon deshalb zu bejahen, weil er sich diese kritiklos zu eigen mache. Wenngleich der Beklagte im Impressum nicht als Medieninhaber bezeichnet worden sei und von einem als „Die Stimme des Volkes“ und als „ju§tiz-INSIDERS“ bezeichneten Forum die Rede sei, könne die namentliche Nennung im Impressum nur so verstanden werden, dass damit der Medieninhaber gemeint sei, der auf seiner Website das genannte Forum betreibe oder zugänglich mache, wäre doch die Nennung des bloßen Domain-Inhabers (der nicht gleichzeitig der Medieninhaber ist) sinnlos und im Gesetz nicht vorgesehen. Der Beklage müsse sich als Inhaber der Domain www.g *****.com gleichzeitig auch als Medieninhaber der damit aufrufbaren Website behandeln lassen, wenn er nicht bekanntgebe, wem er die Domain (angeblich) zur Nutzung überlassen habe, zumal auch im Impressum niemand anderer Greifbarer als der Beklagte aufscheine. Wollte man die Einwendung des Beklagten, er habe die Domain an Unbekannte verliehen, zur Begründung seiner fehlenden Passivlegimation genügen lassen, so entstünde ein unerträgliches Rechtsschutzdefizit, könnte sich doch der von einer Veröffentlichung auf der Website Betroffene gegen niemanden zur Wehr setzen. Daher wäre die Passivlegitimation des Beklagten auch dann zu bejahen, wenn ihm durch seine Aussage als Partei der Beweis gelungen wäre, dass er die Domain „an Unbekannte weiterverliehen“ habe. Das Unterbleiben seiner Vernehmung als Partei begründe daher keinen relevanten Verfahrensmangel.
Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob sich der Inhaber einer Internet-Domain als Medieninhaber der damit aufrufbaren Website behandeln lassen müsse, wenn er behaupte, bloßer Domain-Inhaber zu sein, aber nicht bekannt gebe, wem er die Domain angeblich zur Nutzung überlassen habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Soweit der Revisionswerber behauptet, das im Strafverfahren vorgelegte Zwischengutachten mache den Beklagten nicht zum Medieninhaber und somit zum Verantwortlichen für die Inhalte im klagsgegenständlichen Zeitraum, rügt er in Wirklichkeit die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Im Übrigen macht er geltend, da nur jener für Äußerungen hafte, dem die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für über das Netz verbreitete Inhalte zukomme, der also die inhaltliche Gestaltung der entsprechenden Website vornehme, könne es nicht davon abhängen, ob der Inhaber einer Domain die Person, an die er die Domain weitergegeben habe, benennen oder nicht benennen könne. Denn auch der Dritte, an den die Domain weitergegeben worden sei, könne die Domain wiederum verwerten und weitergeben. Daher könne der Inhaber der Domain letztlich nicht immer und für jeden Fall verantwortlich gemacht werden. Somit könne es auf die Frage, ob er die Personen, an die er die Domain überlassen habe, namentlich nennen könne, nicht ankommen, sondern letztlich nur darauf, ob er keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Website nehmen könne. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die Parteienvernehmung des Beklagten rechtlich relevant gewesen.
Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht dargetan:
Eine Website ist nach § 1 Abs 1 Z 5a MedG ein „periodisches elektronisches Medium“. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haftet für Rechtsverletzungen in Websites der jeweilige Medieninhaber. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. Den bloßen Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (4 Ob 226/05x SZ 2006/2). Medieninhaber der Website www.g *****.com ist im vorliegenden Fall nach den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Feststellungen der Vorinstanzen der Beklagte:
Das Berufungsgericht hat zum einen die Feststellung des Erstgerichts übernommen, dass der Beklagte Medieninhaber der Website im klagsrelevanten Zeitraum war. Zum anderen hat es als vom Beklagten zugestandene Tatsache angesehen, dass der Beklagte Verfasser des Impressums ist und diese Angaben dahin verstanden, dass damit die Angabe des Medieninhabers gemeint war, der auf seiner Website das Forum betreibt oder zugänglich macht. Gegen die Richtigkeit dieser Auslegung führt die Revision nichts ins Treffen. Dass der Beklagte nach seinen Behauptungen im Verfahren erster Instanz die Domain an Unbekannte weiterverliehen hat und auf diese Domain nicht zugreifen kann, schließt nicht aus, dass er Medieninhaber der Website im klagsrelevanten Zeitraum war, sodass die Behauptung des Beklagten rechtlich nicht erheblich ist.
Da somit die Entscheidung der Sache nicht von der Lösung der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage abhängt und der Beklagte in der Revision keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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