European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00183.14A.1119.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte von den insgesamt vier Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz. Mit rechtskräftigem Teilurteil bzw einem Versäumungsurteil wurden die Beklagten zu Zahlungen verpflichtet. In der Folge wurde zwischen den Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbart. Die Klagevertreterin Dr. Elisabeth Stanek‑Noverka verstarb am 3. 11. 2010.
Mit Schriftsatz vom 5. 7. 2012 erklärte der Beitrittswerber seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei, beantragte die Fortsetzung des Verfahrens und forderte die Beklagten unter Berufung auf § 234 ZPO auf, seinem Eintritt als Hauptpartei statt der bisherigen klagenden Partei zuzustimmen. Dazu brachte er vor, er habe von der klagenden Partei die Klagsforderung samt Zinsen und Prozesskosten erworben und zediert erhalten.
Das Erstgericht wies die Anträge mit Beschluss vom 26. 7. 2012 mit der Begründung zurück, dass eine Nebenintervention während eines ruhenden Verfahrens nicht zulässig sei.
Mit Beschluss vom 3. 8. 2012 sprach das Erstgericht aus, dass das ruhende Verfahren infolge Ablebens der Klagevertreterin gemäß § 160 Abs 1 ZPO seit 3. 11. 2010 unterbrochen ist.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss vom 26. 7. 2012. Der Beitritt als Nebenintervenient erfordere ein gerichtliches Tätigwerden, nämlich die Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien, welches jedoch nach Eintritt des Ruhens oder der Unterbrechung ausgeschlossen sei.
Der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, sofern nicht der Ausnahmefall nach dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, vorliegt (RIS‑Justiz RS0112314). Die Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient ist nicht der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten (RIS‑Justiz RS0044540). Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0110042 [T3]).
Der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 1 Ob 30/10h liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, ging es dort doch um die Frage, wer aufgrund der Bezeichnung in der Klage Partei wird und ob eine weitere Partei in das Prozessrechtsverhältnis eintreten kann. In diesem Zusammenhang sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht zum Tragen komme, weil es um den Eintritt eines weiteren Rechtssubjekts in das Prozessverhältnis gehe und die Verweigerung dieses Eintritts für die Einschreiterin bedeute, dass ihr der Zugang zum Gericht endgültig verweigert werde. Diese Argumentation lässt sich aber nicht auf den Nebenintervenienten übertragen, der im Gegensatz zu einer Partei nur ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei hat, aber den Prozess nicht selbst führt. Die Hauptpartei könnte jederzeit den ruhenden Prozess fortsetzen. Damit kommt es im vorliegenden Fall aber durch die Entscheidung der Vorinstanzen zu keiner absoluten Verweigerung des Zugangs zu Gericht.
Im Übrigen entspricht es völlig herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass ein Beitritt als Nebenintervenient während der Unterbrechung eines Verfahrens ausgeschlossen ist (RIS‑Justiz RS0094160; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 163 Rz 2 f; Fink in Fasching / Konecny 2 § 168 ZPO Rz 37 sowie § 163 ZPO Rz 31).
In Hinblick auf die der klagenden Partei zustehende Fortsetzungsmöglichkeit geht auch die Berufung des Revisionsrekurswerbers auf Art 6 EMRK ins Leere. Ein Zessionar muss eine zuvor vom Zedenten abgeschlossene Ruhensvereinbarung gegen sich gelten lassen (vgl Rechberger / Klicka in Rechberger , ZPO 4 § 234 ZPO Rz 3).
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)