Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Das beklagte Medienunternehmen hat ‑ ohne über eine nach § 82 Abs 1 StVO erforderliche Bewilligung zu verfügen ‑ Straßen dadurch zur Werbung für ihr Printmedium benützt, dass sie von wahlwerbenden Parteien im Zuge des Nationalratswahlkampfes 2013 aufgestellte Dreieckständer an 228 Standorten in Wien mit eigenen Plakaten überklebt hat.
Das Rekursgericht hat dieses Verhalten als Verstoß gegen § 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) beurteilt. In der Abwägung des Zwecks von § 82 Abs 1 StVO als übertretener Norm, die bestimmungsgemäße Verwendung von Straßen zu gewährleisten, mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung habe Letzteres im Anlassfall gegenüber dem Normzweck zurückzutreten, berücksichtige man die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch das hundertfache Bekleben fremder Plakatständer zu Werbezwecken.
Rechtliche Beurteilung
Mit dieser Beurteilung hat das Rekursgericht die Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur genannten Fallgruppe des Lauterkeitsrechts (statt vieler: RIS‑Justiz RS0077985, RS0077946, RS0077861) in vertretbarer Weise auf den Einzelfall angewendet. Dass auch im Lauterkeitsrecht eine Abwägung mit Grundrechten zu erfolgen hat, ist Stand der Rechtsprechung (vgl nur RIS‑Justiz RS0121107 zu § 1 UWG und RS0077899 zu § 7 UWG). Das vom Rekursgericht im Anlassfall gewonnene Ergebnis bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
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