European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00108.14B.1106.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der im Schuldspruch des Mevludin Z***** vorgenommenen Subsumtion (auch) nach § 130 dritter Fall StGB und in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Konfiskationserkenntnisses und der Vorhaftanrechnung) sowie im Hajrudin Z***** betreffenden Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche sind die Akten sodann dem Oberlandesgericht Linz vorzulegen.
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird Mevludin Z***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Hajrudin Z***** und Zusprüche an Privatbeteiligte enthält, wurde Mevludin Z***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert weggenommen, und zwar
1) vom 14. Jänner 2008 bis zum 23. März 2009 in A***** Gewahrsamsträgern der S. S***** GmbH mehrere Paletten Werbematerial, Klebebänder und Wickelfolie im Gesamtwert von 21.623,93 Euro;
2) vom 1. Jänner 2010 bis zum 2. August 2013 in L***** Gewahrsamsträgern der L***** GmbH die im Urteil bezeichneten Waren im Gesamtwert von 271.375,67 Euro.
Gemäß § 19a StGB wurden im Eigentum der Angeklagten stehende, im Urteil genau bezeichnete Fahrzeuge konfisziert.
Nach „§ 20 StGB“ sichergestellte Beträge, und zwar 1.000 Euro bei Mevludin Z***** und 445 Euro bei Hajrudin Z*****, wurden für verfallen erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Mevludin Z***** geht fehl.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).
Mit Hinweisen auf einzelne isoliert herausgegriffene Passagen der Aussage des Zeugen Günther M***** (vgl US 13) oder den Umstand, dass im Zuge der Hausdurchsuchung lediglich einige der im Spruch genannten Gegenstände sichergestellt werden konnten (vgl US 17), gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Der gegen die Annahme der Täterschaft gerichtete Einwand offenbar unzureichender Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) unterlässt die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370), wonach der Beschwerdeführer etwa teilgeständig war und allein wusste, wo welche Waren gelagert waren (US 13 und 16 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zur amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass die tatrichterlichen Feststellungen ‑ wie auch von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt ‑ die Subsumtion nach § 130 dritter Fall StGB nicht tragen, weil dem ‑ die Diebstahlsfakten nach Tatzeiträumen und Geschädigten gliedernden ‑ Urteil nicht die Absicht des Mevludin Z***** zu entnehmen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung von jeweils schweren Diebstählen (§ 128 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war die angefochtene Entscheidung in der Subsumtion nach § 130 dritter Fall StGB, in der zum Schuldspruch gebildeten
Subsumtionseinheit und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO). Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war Mevludin Z***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Das Konfiskationserkenntnis (§ 19a StGB) hinsichtlich beider Angeklagter leidet an von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO, weil das Erstgericht die ‑ zwingend vorgesehene (§ 19a Abs 2 StGB) ‑ Verhältnismäßigkeitsprüfung unterließ (RIS‑Justiz RS0088035). Auch in diesem Umfang war dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
Danach wird das Oberlandesgericht Linz über die Berufung des Angeklagten Mevludin Z***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch ‑ der die amtswegige Maßnahme nicht betrifft (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 12) ‑ gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)